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Recht

 

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

 

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Eine automatisierte Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Wir verweisen dabei auch auf Par. 303a StGB Datenveränderung:
Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.

 

Sowie Par. 303b StGB Computersabotage:
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 

Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.

AGBs

 

I. Vertragsabschluss

 

  1. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn der Mieter den Mietvertrag rechtskräftig unterzeichnet hat.

  2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

 

II. Mietgegenstand

 

Die Eurobus Rent & Leas GmbH nachstehend Vermieter genannt – überlässt im Wege eines Mietvertrages dem unterzeichneten Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug.

Konstruktions- oder Formänderungen des Mietgegenstandes – nachstehend Fahrzeug genannt, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Mieter zumutbar sind.

 

III. Beginn der Mietzeit

 

Die Mietzeit, die der im Mietvertrag genannten Vertragsdauer in Monaten entspricht, beginnt an dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarten Tag der Übergabe. Die Mietzeit endet mit dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt und mit Rückgabe des Mietgegenstandes.

 

IV. Mietentgelt und sonstige Kosten/Zahlungsplan

 

1. Die Mietraten, die Kaution und die vereinbarte Miet-Sonderzahlung sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges.

Die Vertragsgebühr/Bearbeitungsgebühr ist keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, sondern Aufwandsentschädigung für die Vertragsabwicklung.

 

2. Eine vereinbarte Miet-Sonderzahlung ist zusätzliches Entgelt neben den Mietraten und dient nicht als Kaution. Durch sie werden Mietraten nicht getilgt. Die Miet-Sonderzahlung ist ein einmaliges, zusätzliches Entgelt, welches bei der Berechnung des Mietzinses bereits enthalten ist. Die Berücksichtigung erfolgt in Form einer Kürzung der Kalkulationsbasis. Im Falle einer vorzeitigen Mietvertragsauflösung ist eine Rückzahlung der Miet-Sonderzahlung an den Mieter ausgeschlossen. Die Miet-Sonderzahlung ist zu Vertragsbeginn fällig.

 

3. Vereinbarte Nebenleistungen, wie z. B. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeuges sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern, soweit sie nicht als Bestandteil der Mietrate ausdrücklich ausgewiesen werden, sind gesondert zu bezahlen.

 

4. Bei Änderung des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Mieters, sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Anpassung der Mietrate und gegebenenfalls der Sonderzahlung zu verlangen.

 

5. Ändern sich nach Vertragsabschluss, bei vereinbarten Dienstleistungen mit gesetzlichen oder behördlich festgesetzten Gebühren oder Steuern

(z. B. Kraftfahrtsteuer), die vom Vermieter zu verauslagenden Kosten, können beide Teile eine entsprechende Anpassung der Mietrate verlangen.

 

6. Weitere Zahlungsverpflichtungen des Mieters nach diesem Vertrag (z. B. im Fall der Kündigung gemäß Abschnitt XIV) bleiben unberührt.

 

V. Zahlung und Zahlungsverzug/Überweisungsgebühren

 

  1. Die erste Mietrate ist zu Beginn der Mietzeit, das heißt bei der Übergabe des Fahrzeugs, fällig. Die weiteren Mietraten sind jeweils zum 01. bzw. 15. des Monats im Voraus fällig. Die Anzahl der Mietraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten. Eine Miet-Sonderzahlung ist – soweit nichts anderes vereinbart – zu Beginn der Mietzeit bei Übergabe fällig. Eventuell anfallende Überweisungsgebühren sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen.

 

   2. Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der vom Vermieter verauslagten Beträge, die nach dem                Vertrag vom Mieter zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig. Alle weiteren Forderungen des Vermieters        sind nach Rechnungsstellung fällig.

 

   3. Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein          rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem                        Mietvertrag beruht.

 

   4. Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, werden pro Monat Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat und € 15,- Mahngebühren fällig.          Der Vermieter ist berechtigt, alle Zahlungen des Mieters aus diesem Mietertrag bei Fälligkeit im Bankeinzugsverfahren zu erheben. Bei                abweichenden Vereinbarungen zur Zahlungsart kann der Vermieter eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 5,- pro Monat erheben. Für          Rücklastschriften und Rückschecks wird eine Rücklastschriftgebühr von € 25,- je Rücklast durch den Vermieter erhoben.

 

   5. Befindet sich der Mieter mit mindestens zwei Raten im Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug zur Sicherung seines Eigentums          bzw. zur Abwendung von Schäden auch ohne Kündigung des Vertrages wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass der Anspruch auf die                    Weiterzahlung der Mietraten entfällt. Er wird das Fahrzeug zwei Monate lang einbehalten können, wonach er entweder das Fahrzeug dem          Mieter zur Verfügung stellen oder den Mietvertrag kündigen muss. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, das Fahrzeug nach vollständigem          Zahlungsausgleich an dem Mieter zurückzugeben.

 

VI. Übernahme und Übernahmeverzug

 

  1. Der Mieter hat das Recht, das Fahrzeug innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen und eine Probefahrt durchzuführen. Es wird eine Übergabe/Übernahmeprotokoll erstellt, in dem die Ausstattung, der technische Zustand und das Zubehör festgehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der vorgenannten First zu übernehmen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Mieter oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Mieter für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht wurden. Ist der Mieter ein Vollkaufmann, hat er den Mietgegenstand unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Vermieter zu rügen.

 

   2. Bleibt der Mieter mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder groß                   fahrlässig im Rückstand, so kann der Vermieter dem Mieter schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolgloser Ablauf der                 Nachfrist ist der Vermieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Mieter die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder                           offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag nicht imstande ist. Bei                                Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. Verlangt der Vermieter Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des          Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen                      geringeren Schaden nachweist.

 

  3. Das Fahrzeug wird dem Mieter in betriebsbereitem Zustand mit gültigem TÜV, AU, HU, SP, gereinigt übergeben. Der Mieter verpflichtet sich,       das Fahrzeug in demselben Zustand während der Geschäftszeiten mit sämtlichen Papieren und allem Zubehör zurückzugeben. Der Ölstand ist bei Übergabe des Fahrzeuges vom Mieter zu prüfen.

 

  4. Bei Rückgabe des Fahrzeuges an einem anderen als dem vereinbarten Ort Schwabmünchen werden die Rückführungskosten (Fahrer,                  Kraftstoff, etc.) dem Mieter berechnet.

 

  5. Für eine nicht ausgeführte Reinigung werden dem Mieter pauschal € 350,- berechnet.

 

VII. Eigentumsverhältnisse, Halter des Fahrzeuges, Nutzungsbeschränkungen und Zulassung

 

  1. Der Vermieter ist Eigentümer des Fahrzeuges; es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein anderes Finanzierungsinstitut der Eigentümer des Fahrzeuges ist. Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter das Fahrzeug jederzeit zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

 

   2. Der Mieter darf das Fahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereigenen.                  Dritten darf er das Fahrzeug nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters überlassen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das                        Fahrzeug nur seinen Mitarbeitern überlassen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des        Vermieters. Verstößt der Mieter gegen diese Nutzungsbeschränkungen, verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatmietraten.            Sind die Mietraten saisonal berechnet, ist bei einer Vertragsstrafe von der höchstens Monatsmietrate auszugehen.

 

   3. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug Entwendung, Beschädigung und              Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs        Dritter, die nicht vom Vermieter verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

 

   4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der            Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat der Mieter ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Der Mieter ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Vermieter, wenn dieser schriftlich zugestimmt hat und durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeuges bei Rückgabe noch vorhanden ist.

 

   5. Der Vermieter ist Halter des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist auf ihn zugelassen. Der Fahrzeugbrief wird vom Vermieter verwahrt. Benötigt            der Mieter zur Erlangung behördlicher Genehmigungen den Fahrzeugbrief, wird dieser der Behörde auf sein Verlangen vom Vermieter                vorgelegt. Wird der Fahrzeugbrief dem Mieter von Dritten ausgehändigt, ist der Mieter unverzüglich zur Rückgabe an den Vermieter                      verpflichtet.

 

VIII. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen und den Vermieter, soweit er in Anspruch genommen wird, von Zahlungsverpflichtungen (z. B. Bußgelder) freizustellen. Endet der Mietvertrag im Monat einer fälligen Haupt- oder Abgasuntersuchung oder einer fälligen Sicherheitsprüfung, hat der Mieter diese vor Rückgabe des Fahrzeuges durchführen zu lassen und für neue Prüfplaketten zu sorgen.
     

  2. Der Mieter trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges verbunden sind, insbesondere die laufenden Wartungs- und Instandhaltungskosten. Instandsetzungsmaßnahmen hingegen trägt der Mieter nur dann, wenn diese auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und/oder nicht bestimmungsgemäße übermäßige Abnutzung zurück zu führen sind. Werden Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers mit dem Ende des Mietvertrages fällig, trägt deren Kosten der Mieter. Leistet der Vermieter für den Mieter Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom Vermieter zu erbringen sind, kann er beim Mieter Rückgriff nehmen.
     

  3. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleistung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Stellt der Vermieter bei einer Inspektion fest, dass das Mietobjekt nicht pfleglich behandelt wurde, kann er das Fahrzeug auf Kosten des Mieters von einer Fachwerkstatt untersuchen und instand setzen lassen.
     

  4. Der Mieter haftet für den ordnungsgemäßen Gebrauch der im Fahrzeug eingebauten Kontrollmechanismen. Für daraus resultierende Ordnungswidrigkeiten und die damit zusammenhängenden Bußgelder ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter ist für die Auslesung und Archivierung der Daten bzgl. des digitalen/analogen Tachographen selber verantwortlich.
     

  5. Der Mieter hat den Vermieter bei Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung, drohender Zwangsversteigerung und ähnlichen Beeinträchtigungen des Mietobjekts unverzüglich zu unterrichten, um dem Vermieter eine Sicherung seiner Rechte zu ermöglichen. Der Mieter bleibt zur Entrichtung der Mietraten verpflichtet, sofern ihn im Bezug auf derartige Ereignisse ein Verschulden trifft.
     

  6. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges durch ihn anfallenden Gebühren, insbesondere Mautgebühren, Bußgelder und Strafen. Der Vermieter ist berechtigt, pro Fall eine Bearbeitungsgebühr von € 20,- zzgl. MwSt. zu verlangen. Für die Mautweiterberechnung ist der Vermieter berechtigt, pro Fall eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- zzgl. MwSt. zu verlangen.

 

IX. Versicherungsschutz und Schadensabwicklung

 

  1. Die Versicherung und die Zahlung der Versicherungsprämie übernimmt der Mieter (Regelung gem. Mietvertrag)
     

  2. Das Fahrzeug wird durch den Vermieter pauschal haftpflichtversichert. Zusätzlich hat der Vermieter eine Teilkasko und Vollversicherung (Vollkasko) mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 2.500,- € abzuschließen (der Selbstbehalt in Höhe von € 2.500,- ist im Falle der Inanspruchnahme vom Mieter zu tragen.
     

  3. Der Mieter hat die Kosten für die Versicherung monatlich inklusive aller Steuern und Gebühren an den Vermieter zu zahlen (Regelung gemäß Mietvertrag).
     

  4. Die Versicherungsprämie ist durch den Schadensverlauf oder evtl. Prämienerhöhungen beeinflussbar und kann jederzeit angepasst werden.
     

  5. Kommt der Mieter trotz erfolgter Abmahnung seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten (s. Mietvertrag) Versicherungsprämien in Verzug, so kann der Vermieter den Mietvertrag gem. Ziffer XIII kündigen.
     

  6. Der Mieter ist verpflichtet, neben der Versicherung auch den Vermieter unverzüglich bei Verlust, Unfall, Diebstahl oder Beschädigung zu unterrichten und jede sachbezogene Auskunft zu erteilen. Dem Vermieter wird bei Unfall oder Diebstahl sowie jedem durch Dritte verursachten Schaden, eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen.
     

  7. Die Schadensabwicklung mit Versicherungen und Behörden etc. sowie das Risiko der Durchsetzung und Realisierung von Entschädigungsansprüchen übernimmt der Vermieter, der Mieter nur nach entsprechender Vereinbarung mit dem Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter unverzüglich Ablichtungen aller relevanten Unterlagen, Schadensgutachten oder Ähnliches zu übersenden.
     

  8. Versicherungsleistungen oder andere Leistungen Dritter zur Wiederherstellung des Fahrzeuges stehen dem Vermieter zu. Die beim Vermieter eingehenden Zahlungen werden auf Schadenersatzregelungen angerechnet. Der Mieter bleibt zur Zahlung einer eventuell noch offenen Restforderung des Vermieters verpflichtet.
     

  9. Wird im Fall der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Mietvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Mieter die zwischenzeitlichen Mietraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen.
     

  10. Bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges gilt VIII Nr. 5.

 

X. Haftung

 

  1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seine Ausstattung haftet der Mieter dem Vermieter ganz oder anteilig nur, sofern den Mieter hieran jeweils ein Verschulden trifft. Die Haftung des Mieters ist jedoch ausgeschlossen, wenn Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seine Ausstattung auf einem alleinigen Verschulden des Vermieters beruht.
     

  2. Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder –entzug, entstehen oder die auf die Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel des Mietobjektes oder auf dessen mangelnde Verwendbarkeit beruhen, haftet der Vermieter dem Mieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; eine etwaige Ersatzhaftung des Vermieters für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

XI. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

 

  1. Die Kosten für

  • Wartung nach den Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschließlich dazugehöriger Ölwechsel und Verschleiß-Reparaturen,

  • Reifenersatz,

  • Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung,

  • Rundfunkgebührensowie sonstige, insbesondere die im Vertrag vereinbarten laufenden Kosten trägt der Miete.

 

  2. Der Mieter wird das Fahrzeug sorgfältig pflegen und unterbringen. Fällige Wartungsarbeiten hat der Mieter pünktlich, erforderliche                       Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der                        Kilometer-Anzeige. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerkt des Kilometerstandes       einzureichen.​

  3. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten                       erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet,                       durchgeführt werden.​

  4. Begleicht der Vermieter Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die nicht aufgrund der Vereinbarungen des                             Mietvertrages von ihm zu tragen sind, kann er beim Mieter Rückgriff nehmen.​

  5. Kosten für Betriebsmittel gehen zu Lasten des Mieters.

  6. Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung der Vermieterin aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages in Auftrag gegeben werden, es       sei denn, es ist Gefahr im Verzug und die Vermieterin ist nicht rechtzeitig erreichbar. In diesen Fällen ist die Vermieterin unverzüglich zu             benachrichtigen.

 

XII. Rechte des Mieters bei Mängel am Mietobjekt

 

  1. Der Anspruch auf Erfüllung des Mietvertrags sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem Vermieter entstandenen Schadens werden nicht an den Mieter abgetreten.
     

  2. Die Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln des Mietobjektes oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit richten sich nach § 536 BGB ff. Der Schadensersatzanspruch des Mieters gemäß § 536 a BGB gegen den Vermieter wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sach- und Vermögensschäden des Mieters, die auf die Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel des Mietobjektes oder auf dessen mangelnde Verwendbarkeit beruhen, besteht jedoch nur, wenn der Vermieter diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
     

  3. Sofern eine Herstellerhaftung besteht, ist der Mieter zunächst verpflichtet, Mängelbeseitigungsansprüche bei einem vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb geltend zu machen. Bleibt der Mängelbeseitigungsversuch erfolglos, wird der Vermieter den Mieter nach schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung seines Mängelbeseitigungsanspruches unterstützen. Absatz 2 bleibt davon unbeschadet.
     

  4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich und umfassend über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren.

 

XIII. Vertragsaufhebung und Kündigung

 

  1. Der Mietvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch kann auf Wunsch des Mieters 3 Monate nach Vertragsbeginn, bei Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges jederzeit eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages durch schriftliche Kündigung erfolgen. Zu diesem Zweck kann der Mieter unter Vorführung des Fahrzeuges und Angabe der tatsächlichen Kilometerleistung erfragen, zu welchen finanziellen Bedingungen der Vermieter den Mietvertrag zu beenden bereit ist. Unberührt von dieser Regelung bleiben die Kündigungsrechte, die bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung vorgesehen sind.
     

  2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

 

Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter

 

  • mit zwei Mietraten in Verzug ist;

  • seine Zahlungen eingestellt, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird;

  • bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;

  • gegen die Nutzungsbeschränkungen verstößt;

  • die Pflicht zur pünktlichen Bezahlung der Versicherungsbeiträge missachtet;

  • sich nicht an die vom Hersteller oder Verkäufer bestimmten Fahrzeugsbetriebsanweisungen hält;

  • trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages, nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

 

   3. Stirbt der Mieter und haben die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse, können die Erben oder der Vermieter das  bis zum          Ende eines Vertrags-Monats kündigen.

 

   4. Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XIV geregelt.

 

 

XIV. Abrechnung nach Kündigung

 

  1. Kündigt der Vermieter fristlos (gemäß Punk XIII), kann er vom Mieter den Schadenersatz verlangen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Zur Schadensminderung hat der Mieter die Möglichkeit, dem Vermieter schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Fahrzeugrückgabe einen Mieter zu benennen, der das Fahrzeug sofort zu einem den Vorstellungen des Vermieters entsprechenden Preis abnimmt.
     

  2. Können sich bei Totalschaden, Verlust oder geschätzten Reparaturkosten von mindestens 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Vertragspartner nicht über die Beendung des Vertrages einigen und kündigt deshalb gemäß Abschnitt IX Ziffer 7 einer der Vertragspartner, steht dem Vermieter der Vollamortisationsanspruch ebenfalls zu.
     

  3. Bei eine Kündigung gemäß Abschnitt XIII Ziffer 2 gelten die in Ziffer 1 dieses Abschnitts genannten Regelungen entsprechend.

 

XV. Rückgabe des Fahrzeuges

 

  1. Sofern keine Übereignung des Mietgutes auf den Mieter vereinbart wird, ist nach Beendigung des Mietvertrages das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzten.
     

  2. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, ist der Vermieter berechtigt, alle gesetzlichen Mittel einschließlich der Zwangsvollstreckung auf Kosten des Mieters zur Wiedererlangung des Fahrzeugs einzusetzen.
     

  3. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihnen Bevollmächtigten unterzeichnet.
     

  4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Mieter für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag € 200,- und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag sinngemäß fort.

 

XVI. Datenschutzklausel

 

Der Vermieter verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Der Mieter ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug um mehr als 10 Tagen, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Dokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter an Dritte weitergegeben werden.

 

XVII. Refinanzierung

 

Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter einem refinanzierenden Institut die erforderlichen Informationen mitteilt, sofern der Vermieter die Mietforderungen im Rahmen seiner eigenen Refinanzierung einem refinanzierendes Institut überträgt, verpfändet oder unter Verwendung eines anderen Rechtsinstruments zur Refinanzierung einsetzt.

 

XVIII. Allgemeine Bestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

  1. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende wirksame Ersatzregelung treffen.
     

  2. Gerichtsstand ist Augsburg.
     

  3. Der Mieter hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
     

  4. Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters abgetreten werden.
     

  5. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Vereinbarung abzuschließen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt habe würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Datenschutz

Datenschutzhinweis

Wir ermöglichen Interessenten die Kontaktaufnahme mittels spezieller Online-Formulare, durch telefonische Nachfrage oder per Post. Hierbei werden zur Beantwortung der Anfragen personenbezogene Daten erhoben.

Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder eine Verwendung über die Bearbeitung der Anfrage hinaus erfolgt nicht. Sollte eine Weiterleitung an Dritte zur Beantwortung der Anfrage erforderlich sein, gilt das Einverständnis des Anfragenden insoweit als erteilt. 

Daten werden insbesondere nicht zu Werbezwecken verwandt. 

 

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Gemäß § 4g BDSG hat der Beauftragte für den Datenschutz auf Antrag in geeigneter Weise die in § 4e BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommen wir hier unmittelbar nach und verzichten damit auf den individuellen Antrag Ihrerseits. 

 

Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung 

Hauptzweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist der Vertrieb, die Verwaltung und die Betreuung von Kundenaufträgen im Bereich: 

• Vermietung von neuen und gebrauchten Omnibussen

• Finanzierung von Omnibussen

• EDV-Dienstleistungen

Nebenzwecke der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sind die Personal-, Lieferanten- und Kundenverwaltung. 

 

Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten und Datenkategorien 

Zur Erfüllung der aufgeführten Zweckbestimmung werden zu folgenden Personengruppen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt 

Kundendaten (Adressdaten, Vertragsdaten) 

Personaldaten zur Verwaltung von Mitarbeitern und externen 

Daten von Geschäftspartnern (Adressdaten, Vertragsdaten) 

Daten von Lieferanten (Adressdaten, Vertragsdaten) 

 

Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können

Öffentliche Stellen, die Daten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhalten (z.B. Sozialversicherungsträger, Behörden) 

Interne Stellen, die an der Ausführung der jeweiligen Geschäftsprozesse beteiligt sind (Personalverwaltung, Buchhaltung, Rechnungswesen, Marketing, Vertrieb, Telekommunikation und EDV) 

Externe Stellen, die an der Abwicklung von Geschäftsprozessen beteiligt sind (Partner der im Rahmen bezeichneten Geschäftsprozesse) 

Externe Auftragnehmer entsprechend § 11 BDSG 

Kreditinstitute und Steuerbüro (Gehaltszahlungen, Zahlungsverkehr im Rahmen der bezeichneten Geschäftsprozesse) 

Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung 

 

Regelfristen für die Löschung der Daten 

Die Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen. Daten, die nicht der Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden nach Wegfall der beschriebenen Zweckbindung gelöscht. 

 

Geplante Datenübermittlung an Drittstaaten 

Eine Übermittlung von Daten an Drittstaaten ist nicht geplant. 

 

Gewährleistungsausschluss:

Die Informationen, Daten und Inhalte werden ständig geprüft und aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt können sich Angaben zwischenzeitlich verändert haben. Deshalb kann keine Haftung oder Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

 

Daten

Die Sicherheit der Daten, die uns per Internet übermittelt werden, kann nicht gewährleistet werden. Es besteht jedoch die Garantie, dass überlieferte Daten nur zweckgemäß und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genutzt und verarbeitet werden. 

 

YouTube

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